Eine Immobilie wie ein Haus oder eine Wohnung unterliegt aufgrund ihres Gebrauchs einem stetigen Wertverlust. Daher sieht der Gesetzgeber vor, dass die Anschaffungskosten von Immobilien, die als Kapitalanlage erworben wurden, steuerlich abgeschrieben werden können. Diese Regelung erweist sich als vorteilhaft für Sie, da sie zu Steuerersparnissen führt. Wenn Sie Ihre Immobilie vermieten, besteht die Möglichkeit, die Anschaffungskosten im Rahmen der jährlichen Steuererklärung abzuschreiben.
Der Gesetzgeber hat die Abschreibungsdauer von Immobilien pauschalisiert, wobei der Großteil der Immobilien mit 50 Jahren, also zwei Prozent pro Jahr, abgeschrieben wird. Jedoch besteht die Möglichkeit, hiervon abzuweichen und zu Ihren Gunsten zu profitieren, indem Sie ein Nutzungsdauer-Gutachten vorlegen, das eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachweist, auch als sogenannter „Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer“ bezeichnet.
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Im Falle von Garagen auf fremden Grundstücken beträgt die festgelegte Nutzungsdauer 20 Jahre, und die Abschreibung erfolgt nach einem jährlichen Satz von 5%, was als AfA (Absetzung für Abnutzung) bekannt ist. Dies bedeutet, dass pro Jahr ein Zwanzigstel der Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann. Diese Regelung ermöglicht eine schrittweise Berücksichtigung der Aufwendungen im Laufe der Zeit und berücksichtigt dabei die Annahme, dass das Gebäude nach Ablauf der 20 Jahre nicht mehr den gleichen Wert hat.
Eine Denkmalimmobilie kann auch ein eigenständig stehendes Gebäude sein. Häufig handelt es sich dabei um besonders ansprechende oder geschichtsträchtige Objekte, die im Sinne der Denkmalbehörde als erhaltenswert und restaurierungswürdig eingestuft werden. Diese Immobilien umfassen eine Vielzahl von Epochen sowie spezielle Wohnkonzepte, die nicht unbedingt aufgrund ihres Alters als Baudenkmal erscheinen, sondern aufgrund ihrer historischen Bedeutung und Einzigartigkeit besonders schützenswert sind.
Sie als Kapitalanleger agieren, haben Sie die Möglichkeit, über einen Zeitraum von 8 Jahren 9 % p.a. und weitere 4 Jahre 7 % p.a. der anzuerkennenden Sanierungskosten gemäß § 7h EStG (Sanierungsabschreibung für Immobilien) geltend zu machen. Zusätzlich erfolgt je nach Baujahr entweder über 40 Jahre mit jeweils 2,5 % p.a. oder über 50 Jahre mit 2 % p.a. eine Anrechnung auf die Altsubstanz gemäß § 7 Abs. 4 EStG (lineare Abschreibung).
Eine Immobilie wie ein Haus oder eine Wohnung unterliegt aufgrund ihres Gebrauchs einem stetigen Wertverlust. Daher sieht der Gesetzgeber vor, dass die Anschaffungskosten von Immobilien, die als Kapitalanlage erworben wurden, steuerlich abgeschrieben werden können. Diese Regelung erweist sich als vorteilhaft für Sie, da sie zu Steuerersparnissen führt.
Es ist keine Seltenheit, dass aus einer unabhängigen Finanzberatung eine lebenslange und fruchtbare Partnerschaft auf Augenhöhe entsteht. Dieser Ansatz ist äußerst sinnvoll, da Ihre Finanzplanung stets an Ihre sich verändernde Lebenssituation angepasst werden muss. Daher begleite ich Sie in allen finanziellen Angelegenheiten, immer bereit, Ihnen mit Freude und Expertise zur Seite zu stehen.